Heftschwerpunkt
Die Ausgabe vom Januar 2000 enthält vornehmlich
Beiträge, die sich mit der neu eingeführten Atemalkoholprobe und der
Bestimmung von THC-COOH-Metaboliten im Blut als Indikatoren für
Cannabis-Konsum befassen.
Zur Entstehungsgeschichte von 'Alcotest' - Die Teilung Deutschlands und
die Redlichkeit wissenschaftlicher Arbeit
E. Lignitz und H.-P.
Schmiedebach vom Institut für Rechtsmedizin und dem Institut für Geschichte
der Medizin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald berichten über die
historische Entwicklung der Atemalkoholanalyse und ihrer
naturwissenschaftlich begründeten technischen Verfahren und über die
Verdienste, die Ernst Scheibe sich dabei erworben hat, ohne dafür die
wissenschaftliche Anerkennung erhalten zu haben.
Die Genauigkeit des veno-alveolären Ethanolkonzentrationsquotienten
H.-D. Wehner, A. Wehner sowie J. Subke vom Institut für gerichtliche
Medizin der Universität Tübingen führen in dem Beitrag aus, dass es zur
Beschreibung der Ethanolwirkung nicht nur der Kenntnis der
Ethanolkonzentration selbst bedarf, sondern auch des
Konzentrationsverlaufes. Dieser sei für das alveoläre und das venöse
Kompartiment unterschiedlich, weswegen eine Differenzierung erforderlich
und bei der Beschreibung der Ethanolwirkung diese Unterschiede
berücksichtigt werden müssten. Eine wechselseitige Umrechnung beider
Konzentrationsverläufe sei zu ungenau, um zu "gerichtsfesten"
Ergebnissen zu gelangen.
Beeinflussung des BAK-/AAK-Quotienten
durch verschiedene Umgebungstemperaturen - Untersuchungen mit dem Alcotest
H. Wittig, U. Schmidt, K. Jachau, W. Römhild und D. Krause vom
Institut für Rechtsmedizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
berichten über ihre Untersuchungen, wonach zeitgleiche Messungen der
Blutalkoholkonzentration (BAK) und der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit
dem "beweissicheren" Alcotest® 7110 Evidential, Typ MK III
(Download als PDF-Datei),
Schwankungen des Quotienten von 0,74 bis 3,29 bei einem Mittelwert von
2,26 und einem Median von 2,27 ergeben hätten. Die Quotienten BAK/AAK
seien bei Umgebungstemperaturen von 15 bis 18° C in der Invasionsphase
signifikant kleiner, in der Eleminationsphase signifikant größer. Ob
dies auf einem Gesamtfehler bei der AAK-Bestimmung beruhe, könne noch
nicht sicher gesagt werden. Die Erkenntnisse seien jedoch ein weiteres
Argument dafür, AAK nicht in BAK umzurechnen.
Entscheidung zwischen
einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum
T. Daltrup, H. Käferstein, H. Köhler, R.-D. Maier und F. Musshoff von
den Instituten für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf, der Universität zu Köln, der Universität Münster, der
RWTH Aachen und der Universität Bonn berichten über die Möglichkeit,
aufgrund der langen Halbwertszeiten des THC-Metaboliten THC-COOH von 6
Tagen zwischen Probanden zu unterscheiden, die regelmäßig oder die nur
sporadisch Cannabis konsumieren. Bei THC-COOH-Konzentrationen im Serum
unterhalb von 5 ng/ml sei in der Regel von gelegentlichem, bei
Konzentrationen ab 75 ng/ml von regelmäßigem Konsum auszugehen. Die
Methode werde in Nordrhein-Westfalen seit 5 Jahren im Rahmen der Fahreignungsüberprüfung
angewandt.
GC/MS-Bestimmung von THCOOH im Serum:
Vergleich verschiedener Aufarbeitungsmethoden und Einfluss von
THCCOOH-Glucuronid
M. Mauden, G. Skopp, R. Mattern und R. Aderjan vom Institut für
Rechtsmedizin der Rupprecht-Karls-Universität zu Heidelberg haben vier
Aufarbeitungsmethoden für die Bestimmung von THCCOOH im Serum miteinander
verglichen, wobei bei authentischen Proben in Abhängigkeit von der
gewählten Untersuchungsmethode teilweise stark abweichende THCCOOH-Werte
gefunden worden seien. Die Untersuchungen hätten deutlich gemacht, dass die
Anwesenheit von THCCOOH-Glucuronid im Blut die gaschromatografische
Bestimmung von THCCOOH stören könne, weswegen eine Validierung der Methode
notwendig sei.
Erkennung von Fahren unter
Suchtgifteinfluss - ein Stiefkind der österreichischen Gesetzgebung
M. Darok, R. Gerhard und P. Roll vom Institut für Gerichtliche Medizin
der Karl-Franzens-Universität Graz bemängeln, dass sich nach der
geltenden Rechtslage in Österreich der kontrollierte Kraftfahrer zwar
unter Strafandrohung einer Atemalkoholuntersuchung unterziehen müsse und sowohl
bei negativem Ergebnis als auch im Verdachtsfall eine anschließende
ärztliche Untersuchung angeordnet werden könne, eine zwangsweise
Blutentnahme jedoch selbst bei Verdacht einer Suchtmittelbeeinflussung
nicht zulässig sei, obwohl nur die quantitative Auswertung einer
Blutprobe dem Anspruch auf Rechtssicherheit genüge. |