Heftschwerpunkt

Die Ausgabe vom Januar 2000 enthält vornehmlich Beiträge, die sich mit der neu eingeführten Atemalkoholprobe und der Bestimmung von THC-COOH-Metaboliten im Blut als Indikatoren für Cannabis-Konsum befassen.


 

Zur Entstehungsgeschichte von 'Alcotest' - Die Teilung Deutschlands und die Redlichkeit wissenschaftlicher Arbeit

E. Lignitz und H.-P. Schmiedebach vom Institut für Rechtsmedizin und dem Institut für Geschichte der Medizin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald berichten über die historische Entwicklung der Atemalkoholanalyse und ihrer naturwissenschaftlich begründeten technischen Verfahren und über die Verdienste, die Ernst Scheibe sich dabei erworben hat, ohne dafür die wissenschaftliche Anerkennung erhalten zu haben.


 

Die Genauigkeit des veno-alveolären Ethanolkonzentrationsquotienten

H.-D. Wehner, A. Wehner sowie J. Subke vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Tübingen führen in dem Beitrag aus, dass es zur Beschreibung der Ethanolwirkung nicht nur der Kenntnis der Ethanolkonzentration selbst bedarf, sondern auch des Konzentrationsverlaufes. Dieser sei für das alveoläre und das venöse Kompartiment unterschiedlich, weswegen eine Differenzierung erforderlich und bei der Beschreibung der Ethanolwirkung diese Unterschiede berücksichtigt werden müssten. Eine wechselseitige Umrechnung beider Konzentrationsverläufe sei zu ungenau, um zu "gerichtsfesten" Ergebnissen zu gelangen.


 

Beeinflussung des BAK-/AAK-Quotienten durch verschiedene Umgebungstemperaturen - Untersuchungen mit dem Alcotest

H. Wittig, U. Schmidt, K. Jachau, W. Römhild und D. Krause vom Institut für Rechtsmedizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg berichten über ihre Untersuchungen, wonach zeitgleiche Messungen der Blutalkoholkonzentration (BAK) und der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem "beweissicheren" Alcotest® 7110 Evidential, Typ MK III (Download als PDF-Datei), Schwankungen des Quotienten von 0,74 bis 3,29 bei einem Mittelwert von 2,26 und einem Median von 2,27 ergeben hätten. Die Quotienten BAK/AAK seien bei Umgebungstemperaturen von 15 bis 18° C in der Invasionsphase signifikant kleiner, in der Eleminationsphase signifikant größer. Ob dies auf einem Gesamtfehler bei der AAK-Bestimmung beruhe, könne noch nicht sicher gesagt werden. Die Erkenntnisse seien jedoch ein weiteres Argument dafür, AAK nicht in BAK umzurechnen.


 

Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum

T. Daltrup, H. Käferstein, H. Köhler, R.-D. Maier und F. Musshoff von den Instituten für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Universität zu Köln, der Universität Münster, der RWTH Aachen und der Universität Bonn berichten über die Möglichkeit, aufgrund der langen Halbwertszeiten des THC-Metaboliten THC-COOH von 6 Tagen zwischen Probanden zu unterscheiden, die regelmäßig oder die nur sporadisch Cannabis konsumieren. Bei THC-COOH-Konzentrationen im Serum unterhalb von 5 ng/ml sei in der Regel von gelegentlichem, bei Konzentrationen ab 75 ng/ml von regelmäßigem Konsum auszugehen. Die Methode werde in Nordrhein-Westfalen seit 5 Jahren im Rahmen der Fahreignungsüberprüfung angewandt.


 

GC/MS-Bestimmung von THCOOH im Serum: Vergleich verschiedener Aufarbeitungsmethoden und Einfluss von THCCOOH-Glucuronid

M. Mauden, G. Skopp, R. Mattern und R. Aderjan vom Institut für Rechtsmedizin der Rupprecht-Karls-Universität zu Heidelberg haben vier Aufarbeitungsmethoden für die Bestimmung von THCCOOH im Serum miteinander verglichen, wobei bei authentischen Proben in Abhängigkeit von der gewählten Untersuchungsmethode teilweise stark abweichende THCCOOH-Werte gefunden worden seien. Die Untersuchungen hätten deutlich gemacht, dass die Anwesenheit von THCCOOH-Glucuronid im Blut die gaschromatografische Bestimmung von THCCOOH stören könne, weswegen eine Validierung der Methode notwendig sei.


 

Erkennung von Fahren unter Suchtgifteinfluss - ein Stiefkind der österreichischen Gesetzgebung

M. Darok, R. Gerhard und P. Roll vom Institut für Gerichtliche Medizin der Karl-Franzens-Universität Graz bemängeln, dass sich nach der geltenden Rechtslage in Österreich der kontrollierte Kraftfahrer zwar unter Strafandrohung einer Atemalkoholuntersuchung unterziehen müsse und sowohl bei negativem Ergebnis als auch im Verdachtsfall eine anschließende ärztliche Untersuchung angeordnet werden könne, eine zwangsweise Blutentnahme jedoch selbst bei Verdacht einer Suchtmittelbeeinflussung nicht zulässig sei, obwohl nur die quantitative Auswertung einer Blutprobe dem Anspruch auf Rechtssicherheit genüge.