Heftschwerpunkt

Die Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift befasst sich schwerpunktmäßig abermals mit der Fehlergrenze bei der Atemalkoholanalyse sowie mit zwei aktuellen Gesetzesvorhaben zur Änderung des § 24a StVG.


 

Zur Frage der Fehlergrenze bei der beweisfähigen Atemalkoholanalyse

Slemeyer vom Labor für Prozessmesstechnik der FH Gießen-Friedberg erwidert in dem Beitrag aus naturwissenschaftlich-technischer Sicht auf die Forderung von Bode (BLUTALKOHOL 3/2000; vgl. auch nachfolgend) nach einem von den Gerichten zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigenden Sicherheitszuschlag bei Atemalkohol-Messwerten. Slemeyer gelangt zu dem Ergebnis, dass auf der Basis des Mittelwertes des Verteilungsverhältnisses BAK/AAK von 2100:1, aber auch eines jüngst ermittelten Quotienten von 2260:1 die Sicherheitszuschläge das Dreifache der Eichfehlergrenze bzw. das Doppelte der Verkehrsfehlergrenzen betragen. Das Erreichen eines AAK-Grenzwertes sei deshalb mit einer Überschreitungswahrscheinlichkeit des Grundwertes verbunden, die mindestens so groß sei, wie bei einer Blutalkoholanalyse. Die Anzeigewerte von nach DIN VDE 0405 beweisfähigen Atemalkohol-Messgeräten, wie dem Alcotest® 7110 Evidential MK III (Download als PDF-Datei), seien deshalb ohne jegliche Korrektur gültig.

Vgl. zu diesem Thema auch Schmidt u. a. in BLUTALKOHOL 2/2000 und Lagois in BLUTALKOHOL 2/2000.


 

Gesetzesinitiativen zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände für Kraftfahren unter Alkohol

Bode berichtet in dem Beitrag über zwei in den Bundesrat eingebrachte Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Freistaates Sachsen (s. auch nachfolgend). 

Während Sachsen für Kraftfahrer unter 25 Jahren die Einführung (die Rückkehr zu) einer Null-Promille-Grenze anstrebe, setze sich die Bundesregierung für einen einheitlichen Gefahrengrenzwert von 0,5 ‰ BAK bzw. 0,25 mg/l AAK ein, der den bislang fortgeltenden weiteren Gefahrengrenzwert von 0,8 ‰ gänzlich ablösen soll. Bode begrüßt beide Vorhaben, plädiert angesichts des erforderlichen Sicherheitszuschlages bei BAK-Werten von 0,1 ‰ jedoch für eine weitere Absenkung dieses Grenzwertes auf 0,4 ‰ und erneuert dabei seine Forderung (BLUTALKOHOL 3/2000), auch bei Atemalkoholmessungen mit dem Gerät Dräger Alcotest® 7110 Evidential MK III (Download als PDF-Datei) einen Sicherheitszuschlag einzubeziehen, der bislang vom Gesetzgeber bei der Festlegung der AAK-Grenzwerte nicht berücksichtigt worden sei.


 

Gesetzesvorhaben zur Änderung von § 24a StVG

Die Dokumentation stellt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 321/00) sowie den Gesetzantrag des Freistaates Sachsen zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BR-Drs. 305/00) vor.