Neufassung des § 24a Abs. 1 StVG über ordnungswidriges Kraftfahren unter Alkoholeinfluss

H. J. Bode setzt sich aus Anlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse erneut kritisch mit den Grenzwerten in § 24a Abs. 1 StVG und der seiner Meinung nach fortbestehenden Notwendigkeit von Sicherheitsabschlägen von dem Messergebnis auseinander.


 

Zu den naturwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine "beweissichere" AAK-Messung

W. Römhild, H. Bartels, H. Wittig, U. Schmidt, D. Krause und K. Jachau vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Magdeburg weisen in ihrem Beitrag darauf hin, dass das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse aus dem Jahre 1992 von der Annahme ausgeht, für die Einstellung des thermodynamischen Gleichgewichts zwischen Alveolarblut-Ethanol-Konzentration (A-BAK) und Alveolarluft-Ethanol-Konzentration (A-AAK) gelte das Henry'sche Gesetz. Experimentell wurde jetzt nachgewiesen, dass dieses Gleichgewicht sich erst nach 10 Minuten einstellt. Dagegen werte das derzeit zur Bestimmung der AAK benutzte Messgerät Dräger Alcotest® 7110 MK III die Atemprobe innerhalb weniger Sekunden aus. Im Vergleich der mit dem Drägergerät gewonnenen Messergebnisse und der nach 10 Minuten in einer Vergleichsprobe experimentell gemessenen Werte hätten sich Anweichungen bis zu etwa +/- 0,005 mg/l ergeben.


 

Die Wirksamkeit des Modells BUSS - Beratung, Untersuchung und Schulung in der Sperrfrist - bei alkoholauffälligen Kraftfahrern

W. Jacobshagen von der TÜV Nord Gruppe/MPI Hannover stellt in dem Beitrag das in Niedersachsen erprobte BUSS-Modell vor, bei dem alkoholauffällige Kraftfahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bereits während des Laufes der Sperrfrist einer Eignungsuntersuchung unterzogen werden und sodann an differenziert ausgestalteten Nachschulungsmaßnahmen teilnehmen, um gegebenenfalls früher wieder in den Genuss einer Fahrerlaubnis zu gelangen und vergleicht die Erfolgsquote mit derjenigen von "konventionell" nachgeschulten Kraftfahrern, die sich erst einen Monat nach Ablauf der Sperrfrist zur MPU stellen können und dann das Standardverfahren durchlaufen. Dabei habe sich gezeigt, dass das BUSS-Verfahren, was die Rückfallquote angeht, deutlich bessere Ergebnisse aufzuweisen habe.


 

Dokumentation - Ausgewählte Statistiken

In der umfangreichen Dokumentation finden sich überarbeitete Auszüge aus der Strafverfolgungsstatistik 1999 und der polizeilichen Kriminalstatistik 2000 soweit es um alkohol- und drogenbedingte Straftaten geht, und Zahlen aus der vorläufigen Statistik über Alkoholunfälle im Straßenverkehr 2000 des Statistischen Bundesamtes.