Lutze und Miltner vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Ulm haben anhand von 46 einschlägigen Fällen die Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen bei Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe ausgewertet und sind zu dem Ergebnis gelangt, die Eignungsfrage bei Aussiedlern aus diesen Staaten sei eher etwas günstiger als bei vergleichbaren Kontrollgruppen beurteilt worden. Aufgrund der Gesamtbefunde seien jedoch wegen der nur bedingten Eignung der Probanden vielfach noch erhebliche Einschränkungen oder Auflagen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis notwendig gewesen.
M. Ifcsics vom Institut für Sachverständige des Justizministeriums in Veszprem/Ungarn hat bei einer statistischen Auswertung festgestellt, dass die in der Region Veszprem seit Ende 1995 zusätzlich zur "klassischen" Blutprobenentnahme eingeführte Möglichkeit einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse zu keiner relevanten Absenkung der Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr geführt hat.
Musshoff, Banaschak und Madea vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn weisen in ihrem Beitrag darauf hin, dass die zunehmende Zahl der methadonsubstituierten Drogenkonsumenten dazu geführt hat, dass dieser Personenkreis auch als Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr immer relevanter wird. Weil bereits das Methadon für sich genommen, Einfluss auf die Fahrtauglichkeit hat, sei es besorgniserregend, dass bei der ganz überwiegenden Zahl der kontrollierten Kraftfahrer, bei denen Methadon nachgewiesen wurde, zugleich der Beikonsum von ein oder sogar mehreren anderen illegalen Drogen festzustellen war, wodurch die Fahrtauglichkeit weiter herabgesetzt wurde. So sei in 64 % der untersuchten Fälle von einer zumindest relativen Fahrunsicherheit auszugehen gewesen, in weiteren 31 % sei dies nicht auszuschließen gewesen. Es sei deshalb zu konstatieren, dass die Begutachtungsrichtlinien für die Kraftfahreignung von Methadonsubstituierten offenbar keine ausreichende Beachtung fänden.
H. Hoffmann von der Bundesanstalt für Straßenwesen - BASt - zeigt in ihrem Beitrag Möglichkeiten auf, wie die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung als Voraussetzung für deren amtliche Anerkennung nach § 70 FeV besser beurteilt werden könnte.
Schoknecht tritt in dem Beitrag der Auffassung des OLG Köln entgegen, bei der Atemalkoholanalyse komme der dritten Dezimalstelle, ähnlich wie bei der Blutalkoholanalyse, kein Aussagewert zu, weil diese nicht gemessen, sondern aus den verschiedenen Analysewerten errechnet werde, weshalb eine Aufrundung unzulässig sei. Sch. ist demgegenüber der Meinung, an die Genauigkeit der Einzelwerte der Atemalkoholanalyse würden höhere Anforderungen gestellt, weil diese kleiner seien als die relevanten Blutalkoholwerte. Im Übrigen sei dem Verbot der Aufrechnung des mit zwei Nachkommastellen angegebenen Ergebnisses der Atemanalyse bei dem Messgerät Alcotest 7110 Evidential bereits mit der Softwareversion Rev. 1.5 Rechnung getragen worden.