Die Januarausgabe der Zeitschrift befasst sich schwerpunktmäßig mit der Verwertbarkeit von Atemalkoholmessungen im Strafrechtsbereich.
D. Krause, H. Wittig, W. Römhild und K. Jachau vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Magdeburg weisen darauf hin, dass der dem BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ rechnerisch in etwa entsprechende AAK-Grenzwert von 0,55 mg/l nach übereinstimmender naturwissenschaftlicher Auffassung zu niedrig sein dürfte. Die Höhe eines deshalb vorzunehmenden Zuschlages könne noch nicht beziffert werden, weil es an ausreichend präzisen Daten dazu fehle, welchen Einfluss z. B. bestimmte Atemtechniken und Lungenfunktionsstörungen auf den gemessenen AAK-Wert haben. Auch sei es bislang nicht erwiesen, dass die Alkoholwirkungen bei einer AAK von 0,55 mg/l denen einer BAK von 1,1 ‰ entsprechen. Entsprechende Forschungen würden zur Zeit durchgeführt.
G. Schoknecht vom Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der FU Berlin führt aus, dass die Gegenüberstellung von 1381 Atemalkohol- und 1264 Blutproben-Datensätzen ergeben habe, dass die Messwertstreuung bei der Atemalkoholanalyse im Ordnungswidrigkeitenbereich (AAK <0,55 mg/l bzw. BAK < 1,1 ‰) geringer sei als diejenige, der in diesem Deliktsbereich durchgeführten Blutprobenanalysen. Im strafrechtsrelevanten Bereich sei diese Abweichung der Streubreite nicht ganz so ausgeprägt vorhanden.
K. R. Maatz befasst sich in dem Beitrag mit der Frage, ob die Verwertbarkeit von AAK-Werten in strafrechtsrelevanten Bereich (§§ 315 c, 316 StGB) ähnlich wie in § 24a StVG die Einführung gesetzlicher AAK- und BAK-Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit voraussetzt. Weiterhin beschäftigt sich der Aufsatz mit den Gültigkeitsvoraussetzungen der Atemalkoholmessung und deren Nachweis im Bußgeldverfahren.
Das Heft enthält ein umfangreiches Supplement zu den Fachtagungen PRO.GRESS X (2000) und XI (2001) von PRO.NON verkehrspsychologische Beratung und Therapie e. V.