Die Ausgabe vom März 2002 enthält schwerpunktmäßig Beiträge zur Problematik des Drogenkonsums bei Teilnahme am Straßenverkehr.
Amberg, Fürmaier, Hirt und Urban vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz und dem Institut für Diagnostische Radiologie Freiburg haben nach intravenöser Applikation definierter Alkoholmengen mittels der vorgenannten Verfahren in vier Fällen die lokalen Ethanolkonzentrationen im Gehirn in vivo untersucht und dabei festgestellt, dass es zeitabhängig zu unterschiedlichen Alkoholkonzentrationen in den verschiedenen Hirnregionen (Stammganglien, Paraventrikularregion, Kleinhirn) kommt. Hierbei war vorzugsweise eine vorübergehende Anreicherung der Stammganglien nachweisbar, die nicht durch die unterschiedliche Durchblutung der geprüften Hirnregionen erklärt werden kann. Der Beitrag diskutiert die möglichen Ursachen für diese temporäre Ungleichverteilung.
Bode äußert in seinem Beitrag erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 14 FeV enthaltenen Vorschriften zur Begutachtung der Kraftfahreignung bei Umgang mit Betäubungsmitteln und plädiert bis zu deren Änderung für eine verfassungskonforme Auslegung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und -gerichte.
Händel berichtet in bewährt prägnanter Manier über die Ergebnisse der vorgenannten Arbeitskreise.
Die abschließende Empfehlung des Arbeitskreises III lautet:
"I. Der Arbeitskreis begrüßt die Einführung des § 24a Abs. 2 StVG und der Fahrerlaubnisverordnung. Nach seiner Ansicht stellen diese Regelungen geeignete Instrumente zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar. Er regt an, die Anlage zu § 24a StVG sachgerecht zu erweitern.
II. Der Arbeitskreis hält die Schaffung von Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit für erforderlich. Da die zur Zeit bestehende Datenlage hierzu noch nicht ausreicht, empfiehlt er dringend folgende Maßnahmen:
Systematische Erfassung aller Daten der Verkehrsunfälle mit Schwerverletzten und Toten unter dem Gesichtspunkt des nachgewiesenen aktuellen Konsums von Drogen und anderen berauschenden Mitteln.
Schaffung der hierzu erforderlichen materiellen und rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich die Mitteilungspflicht an zentrale Register.
Nach Auswertung der so gewonnen Erkenntnisse ist der Gesetzgeber erforderlichenfalls gehalten, die strafrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten des Fahrens unter Drogeneinfluss zu erweitern.
III. Der Arbeitskreis empfiehlt ferner die Schaffung eines Straftatbestandes für die Ahndung des Mischkonsums verschiedener Drogen, auch des Konsums einer Droge mit Alkohol, wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit aufgrund unvorhersehbarer Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit.
IV. Im Kampf gegen Drogen im Straßenverkehr und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit schlägt der Arbeitskreis vor, die möglichst früh einsetzende Information und Aufklärung über die Risiken des Drogenkonsums zu intensivieren, auch hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Konsequenzen (Führerscheinentzug)."
Der Arbeitskreis VII kam abschließend zu folgender Empfehlung:
"I. Nach Ansicht des Arbeitskreises hat sich das verkehrsstrafrechtliche Instrumentarium bewährt. Dies gilt sowohl für Geld- und Freiheitsstrafe als auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot.
II. Insbesondere bei Straftaten unter Alkoholeinfluss muss die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regelfolge bleiben.
III. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist die Nachschulung alkoholauffälliger Kraftfahrer ein höherer Stellenwert einzuräumen. Eine erfolgreiche Nachschulung im Anschluss an die Tat sollte positiv berücksichtigt werden, z. b. bei der Bemessung der Sperrfrist oder in geeigneten Fällen durch Fahrverbot statt Entziehung der Fahrerlaubnis.
IV. Beschuldigte sind zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt über das Instrument der Nachschulung zu informieren. Vor allem sollten alle Beteiligten (Beschuldigte, Polizei, Staatsanwaltschaften, Verteidigung und Gerichte) die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten stärker und so früh wie möglich nutzen.
V. Der Gesetzgeber sollte prüfen, ob dem Gerichte die Möglichkeit eröffnet wird, bereits im Urteil oder Strafbefehl für den Fall einer erfolgreichen Nachschulung eine Abkürzung der Sperrfrist auszusprechen. Das empfiehlt sich auch zur Bewältigung der Massenverfahren im Verkehrsstrafsachen."
Das Heft enthält eine Zusammenstellung der wesentlichen Beiträge des Arbeitskreises III. Eine entsprechende Zusammenstellung für den Arbeitskreis VII folgt in der nächsten Ausgabe.
Athing gibt einen Überblick über die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Begriff der "absoluten" Fahruntüchtigkeit seit dem 31. VGT 1993 und plädiert dafür, wissenschaftlich gesicherte Erfahrungswerte für die Festsetzung von Grenzwerten für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit auch nach Drogenkonsum zu erforschen.
Kauert referiert aus medizinisch-toxikologischer Sicht die wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntniszuwächse der letzten Jahre zum Einfluss des Drogenkonsums auf die Fahrtüchtigkeit, beleuchtet die gegenwärtige Situation und stellt künftige Aspekte vor. Er hält die Festlegung eines Grenzwertes zur absoluten Fahruntüchtigkeit für THC für geboten und wissenschaftlich realisierbar und spricht sich für die Schaffung eines neuen Straftatbestandes bei Drogenmehrfachkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr ohne Grenzwert aus.
Schneider vertritt die Auffassung, die Straßenverkehrsbehörden verfügten mit dem Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung über ein umfassendes Frühwarnsystem bzgl. Drogenbesitz und Konsum von Kraftfahrern. Es gebe jedoch noch Defizite beim Verwaltungsvollzug.