Schuff, Riepert, Erkens, Weirich, Graß und Iffland von den Instituten für Rechtmedizin der Universitäten Köln und Rostock haben anhand von Trinkversuchen mit 108 Probanden, denen jeweils 20 Minuten nach Trinkende sowohl Blut- als auch Atemproben entnommen und ausgewertet wurden, festgestellt, dass der BAK/AAK-Quotient zwischen 1,074 und 2,227 um einem Mittelwert von 1,707 schwankte. Der gemessene AAK-Wert lag in einem Viertel der Fälle bereits über dem in § 24a StVG festgelegten Grenzwert von 025 mg/l (= Ordnungwidrigkeit), während der BAK-Wert noch unter dem in der gleichen Vorschrift festgelegten Grenzwert von 0,5 ‰ lag (= keine Ordnungwidrigkeit). Die Autoren kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass entweder die für die Entnahme einer Atemalkoholprobe vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung auf 60 Minuten erhöht werden muss, um Nachteile für die überprüften Kraftfahrer zu vermeiden, oder dass von dem AAK-Messwert Abschläge vorzunehmen sind, die sich an den Angaben zum Trinkverhalten orientieren müssen.
Scheucher, Eggerdinger und Aschersleben von der Verkehrspsychologischen Praxis und vom Max-Planck-Institut für Psychologische Forschung München haben in einer Studie auf der Grundlage einer Fragebogenaktion (Selbstauskunft) die Wirksamkeit einer individuellen Kurzzeittherapie für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer untersucht. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Trinkverhalten der fünf Jahre zuvor "behandelten" Probanden in Relation zu deren damaliger Entscheidung, abstinent zu bleiben bzw. nur noch kontrolliert Alkohol zu konsumieren, bei der überwiegenden Mehrheit stabil geblieben sei. Dieser Gruppe gelänge es auch, Trinken und Fahren zu trennen. Diese Befragten hätten angegeben, noch immer im Besitz ihrer Fahrerlaubnis zu sein.
Der juristische Schriftleiter der Fachzeitschrift BLUTALKOHOL, Prof. Dr. Dr. Scheffler, beleuchtet in seinem Beitrag am Beispiel des § 24a StVG kritisch den legislatorischen Eifer, mit dem Straf- und Bußgeldvorschriften in letzter Zeit in kurzen Abständen mehrfach verschärft wurden, ohne zuvor die Auswirkungen der vorausgegangenen Änderungen abzuwarten. Er befürchtet in diesem Zusammenhang ein Akzeptanzproblem und setzt sich dafür ein, dem populistischen Ruf nach Strafverschärfungen generell mit Zurückhaltung zu begegnen.
Brinkmann und Eisenmenger von den Instituten für Rechtmedizin der Universitäten Münster und München fassen in der für die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin auf dem von B.A.D.S. zu dieser Frage abgehaltenen Symposium vorgetragenen Stellungnahme die grundsätzlichen Bedenken zusammen, die aus Sicht der Rechtsmedizin gegen eine Einführung der Atemalkoholanalyse als standardisiertes Beweismittel bei Verkehrsstraftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a und § 316 StGB sprechen:
Die Dokumentation enthält drei Beiträge, die sich kritisch mit der Wirksamkeit verkehrsstrafrechtlicher Sanktionen auseinandersetzen:
Jehle und Kirchner haben nach statistischen Auswertungen folgende Thesen aufgestellt:
Piesker spricht sich in seinem Beitrag für eine verstärke Verhängung von Fahrverboten nach § 44 StGB anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis aus, solange keine Anzeichen für ein verfestigtes Fehlverhalten des Delinquenten vorhanden sind. Allerdings sollte die Obergrenze des Fahrverbots auf sechs Monate erhöht und keine Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung eingeräumt werden. Eine Aussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Bewährung komme nicht in Betracht.
Riedmeyer spricht sich dafür aus, künftig im Bereich des Verkehrsstrafrechts den Aspekt der Nachschulung und der verkehrspsychologischen Beratung bei der Festsetzung und dem Vollzug von Sanktionen stärker als bisher zu berücksichtigen (gestaffelte Festsetzung und nachträgliche Verkürzung von Sperrfristen; Nachschulung als Maßregel i. S. v. § 61 StGB).