Drasch, v. Meyer, Roider und Jägerhuber vom Institut für Rechtsmedizin München berichten in dem Beitrag über ihre Forschungen zur Ermittlung eines Grenzwertes für die absolute Fahruntauglichkeit bei Cannabiskonsum. Anhand von 585 Fällen aus den Jahren 2001/2002 bei denen Kraftfahrer der Polizei bei Routinekontrollen aufgefallen waren und bei denen anschließend ausschließlich Cannabiskonsum festgestellt worden war, wurde überprüft ob ein bestimmter Zusammenhang zwischen den beschriebenen Ausfallerscheinungen und der später gemessenen THC-Konzentration im Blutserum auszumachen ist, der die Ableitung eines Grenzwertes zulässt. Dabei fanden sich statistisch signifikante Übereinstimmungen zwischen beschriebenen "Konzentrationsmängeln", "Vergesslichkeit" und "Kann längeren Sätzen nicht folgen" und dem von Daldrup vorgeschlagenen "Cannabis Influence Factor" (CIF) = ([THC] + [(THC-OH]) x 100/[THC-COOH]. Die beschriebenen Ausfallerscheinungen stiegen mit der Höhe des CIF kontinuierlich an, fielen bei sehr hohen Konzentrationen allerdings überraschend wieder ab.
Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass die Ableitung eines toxikologisch begründeten Grenzwertes zwar auch aus der reinen THC-Konzentration grundsätzlich möglich ist. Allerdings fällt diese Konzentration im Zeitraum zwischen dem Vorfall im Straßenverkehr, der Anlass für die Kontrolle war, und dem Blutentnahmezeitpunkt erwartungsgemäß ab (Abbau), ohne dass - wie bei Alkohol - eine zuverlässige Rückrechnung möglich wäre. Der von Daldrup vorgeschlagene CIF-Wert ist dagegen zumindest innerhalb einer Zeitdifferenz von 120 Minuten stabil. Daher eignet sich der CIF-Wert besser als die reine THC-Konzentration zur Formulierung eines Grenzwertes. Dieser lässt nach derzeitigen Erkenntnissen bei "10" den Rückschluss auf eine cannabisbedingte absolute Fahruntüchtigkeit zu.
Aus Anlass der derzeitigen Renaissance absinthhaltiger Spirituosen (Absinth ist eine Kräutermischung aus Anis, Fenchel, Minze, Koriander, Salbei, Melisse, Veilchenwurz, Ysop und Kamille mit Wertmutkraut, dem oberirdischen Spross von Artemisia absinthum L.) haben Skopp et al. vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg die Begleitstoffe von 56 derzeit im Handel erhältlichen einschlägigen Getränken untersucht, um künftig Nachtrunkbehauptungen, die sich auf derartige Spirituosen beziehen, nachgehen zu können.
Ebenfalls für Zwecke der Begleitstoffanalyse zum Ausschluss von Nachtrunkbehauptungen haben die Autoren 99 in Mittel- und Osteuropa illegal hergestellte Branntweine auf ihren Ethanol- und Begleitalkoholgehalt untersucht. Die dabei aufgetretene Varianzbreite innerhalb der einzelnen Produktgruppen und die teilweise auffälligen Diskrepanzen zwischen den Mittelwerten und den jeweiligen Medianen lässt es angeraten erscheinen, im Rahmen einer konkreten Begutachtung zuvor das Originalgetränk zu analysieren, welches deshalb bei einer darauf bezogenen Nachtrunkbehauptung sichergestellt werden muss.