Die Kommission "Grenzwertfragen bei Arzneimitteln und Suchtstoffen" der Fachgesellschaften Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh), Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) empfiehlt, dass zum Nachweis von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG (bzw. von Straftaten) zur Analyse von Blutproben nur sichere Methoden wie vorzugsweise Gaschromatographie oder Flüssigkeitschromatographie mit Massenspektroskopie angewendet werden sollen, welche geeignet sind, die Einzelstoffe zu erfassen, sie von wirksamen oder unwirksamen Stoffwechselprodukten zu unterscheiden und die erforderlichen Konzentrationen zu bestimmen. Mit forensischen Drogenuntersuchungen im Blut sollen nur Untersuchungsstellen betraut werden, welche die benötigte Fachkunde, das erforderliche Instrumentarium sowie eine geeignete interne und externe Qualitätskontrolle für forensische Belange nachweisen können. Wie mit Urinproben, können einfach und rasch durchführbare immunologische Tests bei geeigneter Anwendung auch in Blutproben recht zuverlässige Hinweise auf Rückstände der fraglichen Drogen geben. Zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVO sind sie jedoch grundsätzlich ungeeignet, wie anhand von Begriffen wie "falsch-positiv" oder "falsch-negativ" und durch Beispiele erläutert wird.
Dettling et al. vom Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg haben anhand einer Versuchsreihe nachgewiesen, dass die Applikation ethanolhaltiger Therapeutika vor einer Atemalkoholbestimmung innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12,5 Minuten zwischen Anwendung und Messung zu einer Verfälschung der Atemalkoholkonzentration führen kann ("falsch-positiv"). Durch mathematische Extrapolation des Anzeigegrenzwertes des verwendeten Messgeräts sei ermittelt worden, dass - unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - relevante Verfälschungen durch Mundrestalkohol bis über 20 Minuten nach Applikation entsprechender Präparate zu befürchten seien. Aus der Untersuchung resultiert die Empfehlung, den sogenannten Kontrollzeitraum auf 30 Minuten auszudehnen.