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Der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (BADS) begrüßt die Ablehnung des Antrags zur Gleichstellung von cannabis- und alkoholkonsumieren­den Fahrerlaubnisinhabern/-innen

Die Forderung der Fraktion der Linken im Bundestag nach Anhebung der Toleranzgrenze für den Cannabiskonsum im Straßenverkehr von derzeit 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (ng/ml) auf 10 ng/ml und nach einer Gleichbehandlung von Cannabis und Al­kohol im Straßenverkehr stößt beim BADS auf Ablehnung.

Der Antrag verkennt wesentliche Unterschiede der beiden Rauschmittel und die Anhörung hat klar ergeben, dass eine einfache Vergleichbarkeit zwischen Alkohol und Cannabis nicht gegeben ist.

Bereits im Oktober 2014 hat der BADS das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 23.10.2014 (BVerwG, Az. 3 C 3/13, veröffentlicht in NJW 2015, 2439 = NZV 2015, 256), den „Risikogrenzwert“ für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahr­tüchtigkeit bei 1 ng/ml als erreicht anzusehen, grundsätzlich sehr begrüßt. Wie die Anhö­rung im Verkehrsausschuss hinreichend aufgezeigt hat, gelten die im Urteil des BVerwG genannten Gründe unverändert fort. Die Forderungen der Antragsteller widersprechen nicht nur diesen Gründen, sondern auch den im Urteil des BVerwG zu Recht zitierten Grundlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 3 Abs. 1 GG. So heißt es von Seiten des BVerwG (a.a.O., Rz. 51) ausdrücklich:

„Den [...] Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetz­geber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Dro­gen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das BVerfG bereits zurückgewiesen [...]. Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen – darunter Cannabis – anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Bezie­hung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei [...]. Diese Wertung ist aus dem Ordnungswid-rigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll – wie auch das BVerfG [...] betont – der Er­höhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen [...]. Zudem hat das BVerfG den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten ‚Null-Toleranz-An­satz‘ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teil­genommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war [...].“

Für den BADS ist die Sicherheit im Straßenverkehr maßgebend. Gemessen daran trägt der Antrag der Fraktion der Linken nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Unter Berücksichtigung schwerer und schwerster Alkoholunfälle im Straßenverkehr sollte vielmehr über eine Herabsetzung der Promillegrenze für Alkohol und nicht über die Her­aufsetzung des THC-Grenzwertes gesprochen werden, zumal die Zahl von „Drogenfahr­ten“ in den letzten Jahren exponentiell gestiegen ist und nach Aussagen der Polizei von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist.

Helmut Trentmann
Präsident des BADS