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Nachweis der Drogenbeeinflussung

Die Erkennung und der Nachweis von Drogenkonsum anlässlich von Unfällen und bei Verkehrskontrollen sind in den letzten Jahren durch gezielte Schulung von Polizeibeamten (z.B. Forschungsprojekt ROSITA) und die Entwicklung geeigneter Schnelltestverfahren (z.B. DRUGWIPE, MAHSAN-Test, TRIAGE-Test, TOXI-QUICK) wesentlich erleichtert und verbessert worden.

In jüngsten Publikationen (EU-Projekt DRUID: Driving Under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines[1]) zum praktischen Nutzwert von Drogenschnelltests bei polizeilichen Verkehrskontrollen ist bereits eine hohe Erfolgsquote dieser Hilfsmittel für die Polizeibeamten dokumentiert. Drogenschnelltests bieten eine schnelle Hilfestellung für den Polizeibeamten, um eine korrekte Orientierung bezüglich des Anfangsverdachts zu erhalten und angemessene Maßnahmen durchzuführen. Natürlich kommt es bei solchen Schnelltestverfahren auch zu sog. falsch positiven und falsch negativen Ergebnissen, so dass zum sicheren forensischen Nachweis die qualitative und quantitative Bestimmung von Drogen im Blut erforderlich ist.

Nachdem einerseits gemäß § 24a Abs. 2 StVG inzwischen akzeptierte Grenzwerte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bestehen, dennoch bislang für Betäubungsmittel keine Grenzwerte definiert wurden, ab denen eine relative oder absolute Fahruntauglichkeit anzunehmen ist, muss neben der quantitativen Bestimmung der Betäubungsmittelwirkstoffe im Blut auch eine Beurteilung von Auffälligkeiten, sei es im Zusammenhang mit der Fahrt, sei es im Rahmen polizeilicherseits und/oder ärztlicherseits durchgeführter Tests, erfolgen. Bei Letzteren ist jedoch eine Mitwirkung der jeweils betroffenen Person erforderlich, so dass nicht in allen Fällen hinreichende Kriterien für eine sichere Beurteilung der individuellen Fahrtauglichkeit zu erlangen sind.

Weil der Abbau der Betäubungsmittelwirkstoffe im menschlichen Körper – anders als bei Alkohol – nicht linear, sondern exponentiell erfolgt und daher in sog. Halbwertszeiten angegeben wird, ist ein Nachweis eines Drogenkonsums erheblich länger möglich. Zudem lagern sich die Wirkstoffe und auch bestimmte Abbauprodukte im Kopfhaar ab, wo sie noch Wochen später festgestellt werden können. Da die Wachstumsgeschwindigkeit des menschlichen Haars in ihren Mindest- und Höchstgrenzen bekannt ist, kann aus dem Ort der Ablagerung (Abstand von der Haarwurzel bis zu der Stelle, wo das Abbauprodukt gefunden wird), auch auf den ungefähren Einnahmezeitpunkt geschlossen werden.

 

[1] https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/743/TDXA12006ENN_402402.pdf