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Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss ist wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie zum Schutz bedeutender Sachwerte, die bei Verkehrsunfällen beschädigt oder zerstört werden können, in vielen Ländern gesetzlich verboten. Dabei sind jedoch sowohl die Verbotsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen von Verstößen durchaus unterschiedlich geregelt.

Null-Promille-Regelung

In einigen (wenigen) Staaten gilt ein absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrer („Null-Toleranz-Prinzip“). Das ist unter Verkehrssicherheitsaspekten fraglos die beste Lösung. Zudem weiß dort jeder Kraftfahrer, dass ihn bereits ein einziger Schluck Alkohol vor oder während der Fahrt unweigerlich mit dem Gesetz in Konflikt bringt, weswegen er sich problemlos darauf einstellen kann. Eine solche Regelung hat weiterhin den Vorteil, dass sich ein etwaiger Verstoß leicht feststellen lässt, weil bereits der Nachweis einer noch so geringen Alkoholmenge in der Atemluft oder im Blut eines Verdächtigen zu seiner Überführung ausreicht. Aufwendige und kostspielige Untersuchungen zur quantitativen Bestimmung der aufgenommenen Alkoholmenge sind ebenso überflüssig, wie eine komplizierte Beweisaufnahme vor Gericht. In Deutschland gilt seit 1.August 2007 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger.

Grenzwertregelung

In anderen Ländern - so auch in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung für Fahranfänger - ist Alkoholgenuss bei Kraftfahrern dagegen erst bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen bedroht. Weil durch umfangreiche verkehrsmedizinische Untersuchungen feststeht, dass die negativen Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers erst ab einer bestimmten Blut- und/oder Atemalkoholkonzentration einsetzen, ist man dort der Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt und wäre unverhältnismäßig, bereits einen noch so minimalen Alkoholkonsum zu ahnden, wenn dieser nach (derzeitigen) wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen nachteiligen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit haben kann.

Die Höhe dieses Schwellenwertes („Promillegrenze“) ist in den einzelnen Ländern, die sich dieser Auffassung angeschlossen haben, jedoch unterschiedlich festgelegt worden. Während nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ (AAK von 0,15 mg/l) die Möglichkeit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrers grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, haben einige Staaten den Grenzwert schon bei 0,2 ‰ (0,1 mg/l AAK) andere dagegen erst bei 0,5 ‰, (0,25 mg/l AAK) und wiederum andere sogar erst bei 0,8 ‰ (0,4 mg/l AAK) angesiedelt.

Die gegenüber dem „Null-Toleranz-Prinzip“ rechtstaatlich sicherlich bessere Lösung angepasster Grenzwerte hat - sofern nicht eine Atemalkoholmessung in Betracht kommt, was bislang jedoch nur im Ordnungswidrigkeitenbereich rechtlich zulässig ist - den „Nachteil“ aufwändiger Probenentnahme- und Untersuchungsverfahren, deren Validität immer wieder streng kontrolliert werden muss und die gleichwohl häufig Anfechtungen und Einwendungen ausgesetzt sind und die Gerichte zu z. T. umfangeichen Beweisaufnahmen zwingen.

Ein weiterer - wesentlicher - Nachteil besteht darin, dass nicht wenige Kraftfahrer in diesen Ländern der Auffassung sind, ein „bisschen“ Alkohol vor oder während der Fahrt sei ja schließlich nicht verboten und deshalb den gefährlichen Versuch unternehmen, sich an die gesetzlichen Grenzwerte „heranzutrinken“, sie dann jedoch aus Unkenntnis und/oder Leichtsinn doch überschreiten.

Alkoholgrenzwerte in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit für Kraftfahrer gleich drei verschiedene Grenzwerte, die sich teilweise aus dem Gesetz ergeben und im Übrigen von der Rechtsprechung nach rechts- und verkehrs- medizinischen Erkenntnissen festgelegt wurden. Dabei ist es für den Laien kaum nachvollziehbar, warum er sich beispielsweise bereits ab einer BAK von „nur“ 0,3 ‰ (0,15 mg/l AAK) strafbar machen kann, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt, während bei deutlich höheren BAK - Werten zwischen 0,5 und1,09 ‰ (0,25 bis 0,5 mg/l AAK), wenn sonst keine Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind, lediglich ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist.

Für Fahranfänger gelten aktuell 0 Promille, d.h. man geht nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass ab einer festgestellten BAK von 0,2 Promille ein vorangegangener Alkoholkonsum nachgewiesen ist und damit die sog. 0 Promille-Grenze überschritten wurde.

ab 0,3 ‰ BAK        

Werden bei einem Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen festgestellt oder kommt es zu einer gefährlichen Verkehrssituation oder gar zu einem Unfall und wird zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,3 ‰ oder mehr festgestellt, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Alkohol (eine) der Ursachen hierfür gewesen sein könnte. Kann dies nachgewiesen werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Betracht.

ab 0,5 ‰ BAK bzw. 0,25 mg/l AAK   

Wer als Kraftfahrer entweder mit einer BAK von 0,5 ‰ oder mehr bzw. 0,25 mgl/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper am Straßenverkehr teilnimmt, die nach die nach abgeschlossener Resorption dazu führt, dass einer dieser beide Grenzwerte erreicht oder überschritten wird, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verfolgt, selbst wenn es deswegen zu keinerlei Ausfallerscheinungen oder gefährlichen Verkehrssituationen gekommen ist (relative Fahruntauglichkeit).

Der bislang in der Bevölkerung bekannteste Grenzwert von 0,8 ‰ ist mit Wirkung vom 01.04.2001 ersatzlos gestrichen worden. An seine Stelle ist die 0,5-Promille-Grenze getreten.

ab 1,1 ‰ BAK         

Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt automatisch und ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn dadurch ein Unfall verursacht oder beinahe verursacht wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar.

Alkoholgrenzwerte im europäischen Ausland

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die „Promillegrenzen“ in den europäischen Staaten (Quelle: AvD, abgefragt 29.07.2020).

Dabei entspricht einem Grenzwert von 0,2 ‰ BAK eine AAK von 0,1 mgl/l, einem Grenzwert von 0,5 ‰ BAK eine AAK von 0,25 mg/l und einer BAK von 0,8 ‰ eine AAK von 0,4 mg/l.

Land

‰ BAK

Land

‰ BAK

Belgien

0,5

Niederlande

0,5

Bulgarien

0,5

Norwegen

0,2

Dänemark

0,5

Österreich

0,5

Estland

0,2

Polen

0,2

Finnland

0,5

Portugal

0,5

Frankreich

0,5

Rumänien

0,0

Griechenland

0,5

Schweden

0,2

Großbritannien

0,8

Schweiz

0,5

Irland

0,5

Serbien

0,3

Italien

0,5

Slowakei

0,0

Kroatien

0,5

Slowenien

0,5

Lettland

0,5

Spanien

0,5

Litauen

0,4

Tschechien

0,0

Luxemburg

0,5

Türkei

0,5

Malta

0,5

Ungarn

0,0

Mazedonien

0,5

Zypern

0,5