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Rechtsfolgen

Wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie für fremde Sachwerte ist die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- und/oder unter Einfluss illegaler Drogen schon bei geringfügigen Verstößen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und bei schwerwiegen- deren Vorfällen als Straftat mit Geld- oder sogar mit Freiheitsstrafe bedroht, selbst wenn nichts passiert. Kommt es unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einem Unfall mit fremdem Personenschaden oder gar mit tödlichen Folgen für einen anderen Verkehrsteilnehmer, droht zusätzlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. War der Grad der Berauschtheit so erheblich, dass der Verkehrssünder deswegen schuldunfähig war, oder ist dies jedenfalls nicht auszuschließen, erfolgt eine Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches.

In allen Fällen tritt zusätzlich zur eigentlichen Strafe oder Geldbuße ein vorübergehendes Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Eintragung in das Fahreignungsregister („Verkehrssünderkartei“) hinzu. Straftaten werden daneben auch im Bundeszentralregister („Vorstrafenregister“) erfasst. Der Betreffende gilt als vorbestraft. Überschreitet die verhängte Geldstrafe die Zahl von 90 Tagessätzen oder wurde Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ausgesprochen, erscheint dies auch in einem Führungszeugnis, das heute oftmals bei Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle verlangt wird.

Das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis können über die allgemein damit verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus bei Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind (z.B. Taxi- oder Busfahrer), die - unter Umständen sogar fristlose - Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Zu diesen straf- oder bußgeld- sowie arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen bei Unfällen immer auch zivilrechtliche Folgen. Den Geschädigten steht gegen den Unfallverursacher ein Anspruch auf Schadenersatz, bei Verletzung von Personen auch ein Schmerzensgeld zu. Zwar kommt dafür zunächst die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Diese kann und wird den Versicherungsnehmer jedoch ihrerseits in Regress nehmen, d.h. sämtliche an das Opfer oder die Hinterbliebenen ausgezahlten Versicherungsleistungen von ihm zurückfordern, wenn er den Unfall (und sei es auch nur fahrlässig) dadurch verursacht hat, dass er berauschende Mittel zu sich genommen hatte.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften und zeigt die möglichen Rechtsfolgen auf (Gesetzesstand: 01.11.2020).

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhenden Ausfallerscheinungen (relative Fahruntauglichkeit), jedoch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

Straftat gem. § 316 StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr)

Sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begehungsweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von mindestens 3 Monaten vor einer möglichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; Eintrag im FAER *)

... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhender konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (Unfall oder Beinaheunfall)        

Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs)         

Bei vorsätzlicher Begehungsweise und vorsätzlicher Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Bei vorsätzlicher Begehungsweise aber "nur" fahrlässiger Gefährdung oder bei sowohl fahrlässiger Be- gehungsweise wie auch fahrlässiger Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren;

Bei allen Varianten in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; Eintrag im FAER *)

             

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ...

Vorschrift

Rechtsfolgen[1]

... mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt  

Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG 

Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

Bei vorsätzlicher Begehungsweise wird der Regelsatz zu verdoppelt.

Im ersten Wiederholungsfall:

1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:

1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

 

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ...

Vorschrift

Rechtsfolgen[1]

... unter der Wirkung von Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Am- phetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA).

Eine solche Wirkung wird unwiderlegbar vermutet, wenn eines dieser Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen werden

kann. Einen Grenzwert wie bei Alkohol gibt es bislang nicht.

Ordnungswidrigkeit nach

§ 24a Abs. 2 StVG         

Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

Bei vorsätzlicher Begehungsweise: ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Im ersten Wiederholungsfall:

1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:

1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate Fahrverbot; Eintrag im FAER *)

 

… in der Probezeit / vor Vollendung des 21. Lebensjahres

… als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen ...

… Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten

Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1,2 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 250 €; Eintrag im FAER *)

Bei vorsätzlicher Begehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Anordnung Teilnahme an einem Besonderen Aufbauseminar

[1] Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog i. d. F. v. 28.04.2020

*)  FAER = Fahreignungsregister: hat seit 01.05.2014 das Verkehrszentralregister VZR) abgelöst

              

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... mit 1,1 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (absolute Fahruntauglichkeit)

Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)      

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von mindestens 3 Monaten vor einer möglichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; Eintrag im FAER *)

... mit 1,6 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder 0,8 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft       

Wie bei 1,1 ‰, jedoch ist zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich (im Volksmund "Idiotentest"), § 13 Nr. 2 c FeV.

[1] Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog i. d. F. v. 28.04.2020

*)  FAER = Fahreignungsregister: Löst seit 01.05.2014 das Verkehrszentralregister VZR) ab

[2] Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog i. d. F. v. 28.04.2020

*)  FAER = Fahreignungsregister: hat seit 01.05.2014 das Verkehrszentralregister VZR) abgelöst