Werden der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung eines Führerscheininhabers oder -bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde vom diesem im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, dass das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht wird.
Im Jahr 2008 erfolgten nach Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 103.137 Begutachtungen, von denen mehr als die Hälfte (57.931) wegen Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr und knapp ein Fünftel (18.159) wegen Betaübungsmittelfragestellungen angeordnet wurden. 51% der MPU-Ergebnisse waren positiv, 35 % der Kandidaten scheiterten und bei 14% der Klienten wurde eine Nachschulung empfohlen.
Die MPU kann angeordnet werden bei
Bei Anzeichen vonAlkoholabhängigkeitordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einesärztlichenGutachtens an. Ansonsten ist bei alkoholbedingten Eignungszweifeln ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn
Auch bei Anhaltspunkten für Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch ist zur Klärung von sich daraus ergebenden Eignungszweifeln grundsätzlich einärztlichesGutachten beizubringen. Im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Missbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens erforderlich.
In allen genannten Fällen hat die Verwaltungsbehörde nicht das Recht, das Gutachten selbst einzuholen oder gar den Probanden zwangsweise begutachten zu lassen. Sie kann lediglich von dem Fahrerlaubnisbewerber oder Führerscheininhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens verlangen und dabei die zu klärenden Fragen festlegen. Es bleibt jedoch die freie Entscheidung des Betroffenen, ob und durch welche Stelle er sich begutachten lässt. Allerdings kann nur zwischen anerkannten und entsprechend zertifizierten Untersuchungsstellen gewählt werden.
Die Anordnung, ein Gutachten einer MPU-Stelle beizubringen, ist keine rechtlich selbständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur die auf dem Gutachten oder auf der Weigerung, ein solches beizubringen, beruhende Entziehung einer Fahrerlaubnis oder die versagte Neuerteilung kann mit Rechtsmitteln anfochten werden. Erst im Zuge dieses Verwaltungsrechtsstreits wird dann auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.
Der Auftrag zur Begutachtung muss vom Probanden selbst erteilt werden, der auch für die Kosten aufkommen muss. Diese liegen je nach der Art der zu begutachtenden Mängel sowie dem erbrachten Arbeitseinsatz in der Regel zwischen 200 € und 400 €, können je nach Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde aber auch bis zu 700 € betragen. Die genauen Beträge ergeben sich aus der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie wegen der darin zum Ausdruck kommenden mangelnden Mitwirkungsbereitschaft bei ihrer Entscheidung über die (Neu-) Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Ist die MPU wegen krankheitsbedingter Eignungszweifeln angeordnet worden, sollte schon mehrere Wochen vorher eine haus- oder fachärztliche Untersuchung erfolgen. Ergeben sich dabei positive Untersuchungsbefunde, so sollte man beim Arzt Informationen hinsichtlich der notwendigen Behandlung und einer evtl. nötigen Umstellung der Lebensweise einholen und erforderlichenfalls bereits mit der Therapie beginnen, damit man bei der MPU darauf hinweisen kann, dass man die erforderlichen Schritte schon eingeleitet hat.
Bei Alkohol- oder Drogenfragestellungen sollten die Leberwerte sowie Drogenabstinenznachweise immer schon vorher durch den Hausarzt überprüft werden. Sind die festgestellten Werte nur wegen der Einnahme von Medikamenten oder bestehender Krankheiten erhöht, so empfiehlt es sich dringend, sich dies von seinem Arzt bescheinigen zu lassen, damit bei der MPU gar nicht erst ein falscher Verdacht (z. B. "Säuferleber") aufkommt. Die Bescheinigung sollte dann dem Arzt und Psychologen anlässlich der MPU vorgelegt werden.
Auch wenn eine MPU nicht wegen Vorliegens krankheitsbedingter Eignungsbedenken angeordnet wurde, ist es ratsam, sich vorher durch den Haus- oder einen Facharzt gründlich untersuchen zu lassen, weil im Rahmen der MPU immer auch eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt.
Weiterhin ist es zu empfehlen, vor Durchführung der MPU einen mit der Materie besonders vertrauten Verkehrspsychologen aufzusuchen und sich von diesem eingehend informieren und beraten zu lassen. Wenn nötig kann man sich auch einer individuellen Verkehrstherapie unterziehen. Nach Abschluss der Behandlung sollte der Psychologe um die Erstellung eines ausführlichen Schulungsberichts zur Vorlage bei der Gutachterstelle und Fahrerlaubnisbehörde gebeten werden.
Zu warnen ist vor einer Vielzahl unseriöser Anbieter von Vorbereitungskursen auf die MPU. Hier bedarf es einer sehr sorgfältigen Prüfung und Auswahl, damit nicht nur zusätzliches Geld ausgegeben wird, ohne davon einen wirklichen Nutzen zu haben. Eine Erfolgsgarantie kann niemand geben. Auch der B.A.D.S. kann und will deshalb insoweit keine Empfehlungen aussprechen.
Weil die Anordnung der MPU nicht in das Belieben der Verwaltungsbehörde gestellt ist, sondern stets einen konkreten Anlass voraussetzt, ist die Untersuchung streng anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich bei seiner Tätigkeit an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand der Untersuchung ist deshalb nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern sind nur diejenigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung unter Berücksichtigung der Fragestellung von Bedeutung sind (Prinzip der Anlassbezogenheit der Begutachtung).
Auch bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ist das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung. Bei Alkoholmissbrauch muss untersucht werden, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann oder ob Abstinenz gefordert werden muss. Das Gutachten kann empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich eine günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen (Nachschulungskurse).
Die Untersuchung muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor ihrem Beginn hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
Die Untersuchung erfolgt mit dem Ziel, die von der Führerscheinbehörde gehegten Eignungszweifel auszuräumen. Es soll geklärt werden, ob der Bewerber künftig wieder ein Kraftfahrzeug wird fahren dürfen bzw. können. Untersuchungsablauf und -inhalt richten sich nach der von der Führerscheinbehörde angegebenen Fragestellung (z. B. bei vorausgegangenem Alkoholdelikt: "Ist zu erwarten, dass der Klient in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?").
Der Untersuchte muss wissen, dass die Führerscheinbehörde seine Führerscheinakte der MPU-Stelle zugeschickt hat. Arzt und Psychologe kennen also aus dem Aktenstudium alle seinen Führerschein betreffenden Einzelheiten (Erteilung, Entzug, Neuerteilung, Blutuntersuchungsprotokoll und -ergebnis etc., ggf. Vorgutachten) sowie die begangenen - auch die im Straf- oder Verkehrszentralregister bereits gelöschten - Gesetzesverstöße. Anhand der Akten, deren Inhalt bis zu 10 Jahre zurückreichen darf, ergeben sich für die Untersuchenden bereits wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung. Das Leugnen oder Verschweigen aktenkundiger Tatsachen erweckt keinen guten Eindruck.
Ist beispielsweise aus dem Untersuchungsprotokoll des die Blutprobe entnehmenden Arztes ersichtlich, dass sich jemand bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,3 ‰ noch unauffällig verhalten hat, so führt das zu der Vermutung, dass eine intensive und evtl. langjährige Alkoholgewöhnung zu dieser Alkoholverträglichkeit geführt hat. Personen, die selten oder wenig Alkohol trinken, haben bei einer BAK von 1,3 ‰ bereits Ausfallerscheinungen.
Die MPU setzt sich aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammen.
Hierbei werden körperliche Befunde ermittelt, aus denen beispielsweise auf erhöhten Alkoholkonsum geschlossen werden kann.
So stellt der Arzt Fragen nach schweren zurückliegenden oder gegenwärtigen Erkrankungen (Diabetes, TBC, Alkoholismus etc.) in der Familie des Untersuchten wie auch bei ihm selbst. Bei Alkoholfahrern interessieren insbesondere die früheren und heutigen Konsumgewohnheiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Lebensumständen.
Es empfiehlt sich, evtl. vorhandene Nachweise über Erkrankungen (Arzt- und Krankenhausberichte, Angaben über Medikamente), Bescheide über Erwerbsunfähigkeit oder andere wichtige Unterlagen mitzunehmen und dem Arzt vorzulegen.
Im Rahmen internistischer Untersuchungen werden Herz und Kreislauf (Blutdruck), Seh- und Hörorgane sowie das vegetative Nervensystem auf Lebererkrankungen etc. geprüft. Dabei kann anhand sog. Alkoholmarker auch sehr schnell nachgewiesen werden, ob in der zurückliegenden Zeit Alkoholmissbrauch betrieben wurde.
Erst durch Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum verschwinden die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen. Es kommt aber wesentlich auf das mit dem Arzt und Psychologen hinsichtlich der früheren und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten geführte Gespräch an.
Durch Tests anhand von Geräten und Testbögen erfolgt eine Prüfung von
Erforderlichenfalls finden eine Prüfung des theoretischen Verkehrswissens anhand von Fragebögen und/oder eine kurze Fahrverhaltensbeobachtung statt.
Anlässlich der Lebenslaufanalyse werden persönliche Daten wie etwa Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Konsumgewohnheiten u. a. erfasst. Danach geht es um die Erforschung von Ablauf und Ursachen der Gesetzesverstöße aus Sicht des Betroffenen sowie der daraus gezogenen Lehren.
Bei Alkoholfahrten interessiert dabei im besonderen:
Es empfiehlt sich dringend, sich bereits vor der Untersuchung mit den früheren und heutigen Alkoholkonsumgewohnheiten auseinanderzusetzen (Notizen machen!). Während der MPU sollte mit dem Psychologen ehrlich, offen und selbstkritisch über eigene Trinkgewohnheiten gesprochen werden. Ein (in der Regel zum Zeitpunkt des Delikts bestehendes) Alkoholproblem sollte keinesfalls verharmlost werden.
Der Unterschied zwischen der früheren und jetzigen Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen muss deutlich gemacht werden. Allein die Behauptung, man werde sich in Zukunft anders verhalten, genügt nicht. Vielmehr soll anhand konkreter Beispiele glaubhaft gemacht werden, auf welche Weise eine völlige Einstellung des Alkoholkonsums oder ein beherrschtes und "kontrolliertes" Trinkverhalten erreicht wurde.
Es müssen stichhaltige Gründe angegeben werden, die zur Abstinenz bzw. Reduzierung des Alkoholkonsums führten (z. B. Gefahr des beruflichen Abstiegs, des Zerfalls der Familie, gesundheitliche Störungen etc.). Der innere Kampf gegen die Versuchung, rückfällig zu werden, soll dabei beschrieben werden.
Für das Verhalten unmittelbar vor und während der MPU sollten folgende allgemeine Hinweise und Ratschläge beachtet werden:
Das Gutachten muss allgemeinverständlich abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Nachvollziehbar bedeutet, dass das Gutachten schlüssig und aus sich selbst heraus verständlich aufgebaut sein muss, also alle wesentlichen Befunde wiedergibt und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellt.
Insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Fragestellung der Behörde muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
Das Gutachten muss wissenschaftlich nachprüfbar sein. Deshalb müssen die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde im Einzelnen wiederzugeben.
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
Bei ausländischen Führerscheininhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sind, kann die MPU unter Hinzuziehung eines von der Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich bestellten und beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers, durchgeführt werden. Entsprechende Listen liegen bei den Untersuchungsstellen auf. Auch diese Kosten trägt jedoch der Betroffene.
Wer den Betroffenen vor der MPU bereits in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut hat oder nach der Begutachtung voraussichtlich betreuen wird, darf die Begutachtung nicht durchführen, um Befangenheit oder andere Interessenkonflikte auszuschließen.
Kommt es zu einem negativen Gutachten, muss man es der Fahrerlaubnisbehörde nicht übergeben, weil es dort sonst zur Führerscheinakte genommen wird und darin bis zu deren Vernichtung verbleibt, was bis zu 10 Jahre dauern kann. Die Neu- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis könnte damit in Zukunft zumindest wesentlich erschwert werden. Dies ist insoweit auch ausgeschlossen, als das Gutachten grundsätzlich an den Untersuchten versandt wird. Nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin wird es der Fahrerlaubnisbehörde direkt zugestellt.
Zwar verlangt die Führerscheinbehörde immer die Aushändigung des Gutachtens. Sie kann dies aber nicht erzwingen. Allerdings kann sie eine erneute Begutachtung verweigern, wenn das verlangte Vorgutachten nicht vorgelegt wird. Im Falle eines negativen Gutachtens sollte der Antrag auf (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen werden. Damit endet das Führerscheinerteilungsverfahren, womit auch die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde auf Übergabe des MPU-Gutachtens hinfällig wird. Die MPU kann immer wiederholt werden.
Ein negatives Gutachten sollte genau und selbstkritisch durchgelesen, am besten mit dem Gutachter besprochen werden, weil man daraus entnehmen kann, welche Fehler nicht mehr gemacht und welche Argumente und Beweise bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden sollten, damit die Untersuchung das nächste Mal positiv ausfällt.
Häufig empfiehlt es sich, sich an einen erfahrenen Diplom-Psychologen (Verkehrspsychologen) zu wenden, mit ihm das Gutachten durchzugehen und sich von ihm beraten zu lassen. Erforderlichenfalls kann man sich bei ihm auch einer Nachschulung oder einer verkehrstherapeutischen Einzelbehandlung unterziehen. Dabei wird man Ratschläge erhalten, wie man seine Chancen für die erneute Begutachtung verbessern kann.
Die MPU-Gutachter empfehlen in Fällen, in denen das Gutachten negativ ist, öfters auch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer. Hilfreich und von den MPU-Gutachtern ebenfalls vielfach empfohlen kann auch der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker) sein.
Neben dem allgemeinen Aufbauseminar kennt das Gesetz auch besondere Kurse nach Alkohol- und Drogenfahrten sowie spezielle Schulungen für Fahranfänger. Jedes Seminar findet in Gruppen statt und kostet zwischen 200 € und 300 €.
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt grundsätzlich nur einmal in fünf Jahren. Diese Einschränkung gilt allerdings dann nicht, wenn der Betroffene bisher lediglich an einem allgemeinen Aufbauseminar teilgenommen hat und nunmehr ein Aufbauseminar für Fahranfänger oder das besondere Aufbauseminar in Betracht kommt.